Satzung des Vereins „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe (§ 57 BGB)
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. (§ 57 Abs. 1 BGB).
3. Der Verein hat den Sitz in: Auerbacher Weg 24, 64625 Bensheim. (§§ 57 Abs.1, 24 BGB)
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck ( §§ 57 Abs. 1, 21 BGB)
- Der Verein für humanitäre Hilfe „Goethe hilft mit“ mit Sitz in Bensheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der Gesunderhaltung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen im In- und Ausland.
- Die am Goethe-Gymnasium in Bensheim Lernenden sollen zu einem bürgerschaftlichen Engagement und zu sozialer Verantwortung erzogen werden. Aktive und ehemalige Lehrkräfte, Eltern sowie dem Goethe-Gymnasium nahestehende Personen unterstützen dieses Bestreben und sollen durch den Verein eine direkte Möglichkeit zu eigenem bürgerschaftlichem Engagement erhalten.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die zeitlich begrenzte Förderung und Unterstützung von Projekten, die eine Lebensgrundlage für Familien schaffen und damit eine Grundlage für eine Hilfe zur Selbsthilfe bilden soll, um die Gesunderhaltung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern.
- Diese Projekte werden z.T. in eigener Regie betreut, aber auch Projekte anderer Vereine oder Stiftungen mit den gleichen Zielsetzungen wie die des Vereins „Goethe hilft mit“ werden unterstützt.
- Durch seine Förderung und sein Engagement, in Anlehnung an das Schulcurriculum des Goethe-Gymnasiums Bensheim, fördert der Verein auch die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder dürfen nicht selbst von den Spenden des Vereins profitieren.
Der Verein „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe legt fest, dass Zuwendungen unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden können:
- Die Zuwendungen sind als eine Hilfe zur Selbsthilfe gedacht und zeitlich begrenzt.
- Dauer und Höhe werden abhängig vom jeweiligen humanitären Projekt oder dem vorliegenden Bedarf der Projekte von den Mitgliedern beschlossen.
- Hilfe erfolgt dann, wenn alle staatlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.
Der Verein „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe legt fest, dass Zuwendungen zur zeitlich begrenzten Förderung und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien für folgende Zwecke vergeben werden können:
- Projekte zur Gesunderhaltung von Kindern und Jugendlichen.
- Bildungsprojekte zur Förderung von Kindern und Jugendlichen.
- Ökologische Projekte als nachhaltige Maßnahme und Lebensgrundlage für Familien, Kinder und Jugendliche.
- Kulturelle Austauschprojekte zur Völkerverständigung.
- Projekte zur Förderung sozialer Kompetenzen.
Durch die Einhaltung der obenstehenden Bedingungen ist der Zweck der Satzung erfüllt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann Mitglied werden.
- Die Mitgliedschaft kann durch ein formloses Anschreiben an den Vorstand des Vereins „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe beantragt werden.
- Über den Aufnahmeantrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Minderjährige Mitglieder benötigen die Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter, die in schriftlicher Form dem Verein vorliegen muss.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung mitzuwirken.
§ 3 Absatz 1 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Der freiwillige Austritt von Mitgliedern erfolgt in schriftlicher Form. Die Austrittserklärung muss drei Monate vor dem Austritt beim Vorstand des Vereins („Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe) vorliegen.
- Durch Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen und dadurch die Belange des Vereins trotz vorheriger Abmahnung gefährdet hat.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu.
- Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich geltend zu machen.
- Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, wobei das auszuschließende Mitglied in der Mitgliederversammlung zu hören ist.
- Die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche anderen Rechte des Vereins.
§ 4 Finanzen
- Einzelheiten zu Beiträgen und zu Verfahrensweisen bei der Tätigkeit des Vorstandes werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet der Vorstand in einer letzten Versammlung über die Verteilung des Vereinsvermögens. Die einem bestimmten Land gewidmeten Spenden sollen nach Vorschlag der Projektleiter in ein Projekt dieses Landes bzw. einen in diesem Land tätigen Verein fließen. Nicht gewidmete Spenden werden abzüglich der für die Schlussabwicklung erforderlichen Beträge zu gleichen Teilen auf diese Projekte verteilt. Die jeweiligen Projektverantwortlichen sorgen für einen zeitnahen Mittelabfluss entsprechend der Vereinssatzung (§ 2 Zweck).
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Absatz 1 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand mit der Ausführung der Beschlüsse.
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen werden.
Weitere Voraussetzungen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung sind:
- Entscheidung über die Förderungswürdigkeit von humanitären Projekten von „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe.
- Neuwahl des Vorstandes oder eines Teils des Vorstandes.
- In allen Fällen, wenn das berechtigte Interesse des Vereins es erfordert.
- Wenn 1/10 der Mitglieder eine Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt.
- Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung und mindestens 14 Tage vor der Versammlung.
Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist notwendig, um:
- eine Satzungsänderung zu beschließen.
- eine Auflösung des Vereins zu beschließen.
Einer Änderung des Vereinszwecks müssen in einer Abstimmung alle Vereinsmitglieder zustimmen.
§6 Absatz 2 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus Vereinsmitgliedern in der Funktion von
- Erstem Vorsitz
- Zweitem Vorsitz
- Kassenverwaltung
- Schriftführung
zusammen.
Neben den allgemeinen Verwaltungsgeschäften und Aufgaben des Vorstandes wird festgelegt:
- Die Vertretung des Vereins übernehmen die Mitglieder mit erstem und zweitem Vorsitz jeweils für sich allein.
- Der Vorstand wird für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
- Können die Kassenverwaltung bzw. die Schriftführung ihre Aufgaben im Verein vorübergehend nicht wahrnehmen, werden diese von Mitgliedern des Vorstandes übernommen.
- Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von der Person im Ersten Vorsitz unterschrieben.
- Kann die Person im Ersten Vorsitz dieser Aufgabe nicht nachkommen, ist die Person im Zweiten Vorsitz unterschriftsberechtigt.
- Das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet.